Allgemeine Mietbedingungen
1. Allgemeine Bestimmungen
1.1. Sofern nicht schriftlich Abweichendes vereinbart wird, gelten die nachfolgenden Bedingungen für die Vermietung oder sonstige Überlassung von Baumaschinen und – geräten.
1.2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, berührt dies nicht die Geltung der übrigen Bedingungen.
2. Mietdauer:
2.1. Das Mietverhältnis beginnt am vereinbarten Tag der Bereitstellung der Mietsache zur Übergabe an den Mieter bzw. am vereinbarten Tag des Versandes an den Mieter. Gerät der Vermieter aus von ihm zu vertretenden Gründen in Lieferverzug, kann der Mieter nach Ablauf einer von ihm zu setzenden angemessenen Nachfrist unter Verzicht auf Schadenersatz vom Mietvertrag zurücktreten.
2.2. Mit der Abholung/Absendung der Mietsache geht die Gefahr auf den Mieter über.
2.3. Die Mietzeit endet an jenem Tag, an dem die Mietsache wieder in unsere Verfügungsgewalt gelangt, frühestens jedoch mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit.
2.4. Gerät der Mieter mit der Abholung oder dem Abruf der Mietsache in Verzug, so sind wir berechtigt, die Mietsache auf Kosten des Mieters einzulagern und nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist den Vertrag fristlos zu kündigen und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
2.5. Ist die Abholung der Mietsache durch uns vereinbart worden, hat der Mieter die genaue Übergabezeit mit uns abzustimmen. Kann die Abholung aufgrund von Umständen, die der Mieter zu vertreten hat, nicht durchgeführt werden, so verlängert sich die Mietzeit bis zum tatsächlichen Erlangen der Verfügungsgewalt über die Mietsache durch uns und der Mieter hat zusätzlich zum dadurch erhöhten Mietentgelt die Kosten einer erneuten Anfahrt zu tragen.
2.6. Die Mietzeit verlängert sich um die Dauer von Wartungs- oder Reparaturarbeiten, die erforderlich werden, wenn der Mieter seiner Unterhalts- und/oder Verwahrungspflicht gemäß Abschnitt 6. nicht nachgekommen ist.
3. Übergabe der Mietsache, Haftung und Mängelrüge:
3.1. Die Mietsache wird von uns in unbeschädigtem, gereinigtem, betriebsfähigem und vollgetanktem Zustand zur Abholung bereitgehalten bzw. zum Versand gebracht.
3.2. Der Mieter bestätigt bei Beginn der Mietzeit auf dem Lieferschein den einwandfreien Zustand der übernommenen Mietsache und den Umfang des Zubehörs. Allfällig vorgefundene Mängel sind dem Vermieter unverzüglich bekanntzugeben.
3.3. Der Mieter darf die Mietsache erst nach ordnungsgemäßer Übergabe und Einweisung durch uns oder von uns beauftragter Personen in Betrieb nehmen.
3.4. Während des Betriebes auftretende Störungen, Schäden und Mängel der Mietsache sind uns unverzüglich zu melden.
3.5. Mängel der Mietsache, die wir zu vertreten haben, werden nach Bekanntgabe von uns kostenlos innerhalb angemessener Zeit behoben. Nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung kann der Mieter die Behebung von Mängeln selbst fachgerecht ausführen oder ausführen lassen. Wir erstatten dem Mieter jedoch nur jene Kosten, die uns selbst entstanden wären.
3.6. Bei Ausfall der Mietsache aus von uns zu vertretenden Gründen über einen Zeitraum von zwei Tagen hinaus ist der Mieter, sofern ihm von uns keine Austauschmaschine zur Verfügung gestellt wurde, zu einer entsprechenden Mietminderung berechtigt.
3.7. Wir übernehmen keine Haftung für einen bestimmten Zustand und eine bestimmte Benützbarkeit des Mietgegenstandes. Für etwa erforderliche behördliche Betriebs-, Transport- oder Aufstellungsgenehmigungen hat der Mieter auf eigene Kosten zu sorgen.
3.8. Ansprüche des Mieters wegen Ausfall, Störungen oder Mängeln der Mietsache, insbesondere auf Ersatz von Schäden, die nicht an der Mietsache selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen, es sei denn bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits oder entgegenstehender zwingender gesetzlicher Regelungen.
3.9. Dasselbe gilt für Ansprüche des Mieters aus von uns verschuldeter, fehlerhafter oder unterbliebener Aufklärung, Beratung oder Sicherheitshinweisen über Transport, Beschaffenheit, Verwendungsmöglichkeit, Bedienung, Wartung, Instandhaltung sowie Verletzung vertraglicher Nebenpflichten.
3.10. Der Mieter haftet für Schäden, die von ihm während oder durch die Verwendung der Mietsache bei Dritten verursacht werden und hält uns hinsichtlich etwaiger Schadenersatzansprüche Dritter schad- und klaglos.
3.11. Etwaige Mängel und Beschädigungen, die nicht durch den gewöhnlichen Gebrauch der Mietsache entstanden sind, sind sofort vom Mieter auf dessen Kosten zu beheben, andernfalls können wir die Behebung zu Lasten des Mieters durchführen lassen.
4. Mietpreise:
4.1. Für die Berechnung der Miete ist als Arbeitszeit die normale Schichtzeit von täglich 8 Stunden bei durchschnittlich 5 Arbeitstagen in der Woche und 20 Arbeitstagen im Monat zugrunde gelegt. Bei Überstunden wird dabei für jeweils 8 angefangene Stunden eine Tagesmiete in Rechnung gestellt. Die Miete ist auch dann zu zahlen, wenn die normale Schichtzeit nicht voll ausgenutzt wird oder 5 Arbeitstage oder 20 Arbeitstage im Monat nicht erreicht werden.
4.2. Die Mindestmietzeit ist ein Tag.
4.3. Die Preise verstehen sich ohne Betriebsstoffe. Liefer- und Abholkosten werden nach Aufwand berechnet und sind nicht im vereinbarten Mietentgelt enthalten.
4.4. Für die Berechnung der Miete gilt folgende Rückgaberegelung:
Bei Rückgabe bis 10.00 Uhr wird die Miete bis zum Vortag berechnet, bei Rückgabe zwischen 10.00 und 14.00 Uhr wird die Miete bis zur Hälfte des laufenden Tages berechnet, bei späterer Rückgabe wird auch der Rückgabetag inkludiert. Erfolgt die Rückstellung der Mietsache erst nach Ablauf der vereinbarten Mietdauer, so ist für je- den begonnenen Tag die entsprechende Miete zu entrichten.
5. Mietentgelt-Zahlung:
5.1. Die Miete ist, sofern nicht anderes vereinbart ist, im Voraus, spätestens nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug zuzüglich Umsatzsteuer und Mietvertragsvergebührung zu bezahlen.
5.2. Wir sind berechtigt, jeweils nach 5 Tagen Mietdauer Zwischenabrechnungen mit sofortiger Fälligkeit zu legen.
5.3. Im Fall der vereinbarungswidrigen verspäteten Rückgabe sind wir berechtigt, über die Mietgebühr hinaus den Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens zu verlangen.
5.4. Ist der Mieter mit der Zahlung eines fälligen Betrages länger als 10 Tage im Rückstand oder wird ein übergebener Wechsel bzw. Scheck nicht eingelöst, so sind wir berechtigt, die Mietsache ohne Mahnung und Fristsetzung auf Kosten des Mieters abzuholen und darüber anderweitig zu verfügen. Unsere sämtlichen Ansprüche aus der Mietvereinbarung bleiben jedoch bestehen.
5.5. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 8 % (p.a.) über dem Basiszinssatz berechnet, weiters sind sämtliche Mahn- und Inkassospesen zu ersetzen. Scheck oder Wechsel werden nur zahlungshalber akzeptiert.
5.6. Wir sind berechtigt, vor Beginn der Mietzeit eine Kaution bis zur Höhe des Neuwertes der Mietsache zu verlangen. Eine Verzinsung erfolgt nicht. Die Kaution wird bei ordnungsgemäßer Rückgabe der Mietsache zur Rückzahlung fällig.
6. Verwahrungspflichten des Mieters:
6.1. Der Mieter darf den Mietgegenstand nur an dem Ort und nur für die Arbeiten einsetzen, die vertraglich vorgesehen sind. Eine Weitergabe an Dritte, aus welchen Gründen immer, ist unzulässig.
6.2. Die Nichtbenützung des Mietgegenstandes, aus welchem Grunde immer, enthebt den Mieter nicht von der Bezahlung der vollen Miete und der Einhaltung aller übrigen Vertragspflichten. Der Mieter verzichtet ausdrücklich auf eine Mietreduktion oder Mietbefreiung aus den in § 1096 ABGB genannten Gründen.
6.3. Weiters ist der Mieter verpflichtet:
a) die Mietsache bestimmungs- und fachgerecht zu benutzen und vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen sowie für sach- und fachgerechte Wartung und Pflege des Geräts zu sorgen;
b) uns anfallende Inspektionen rechtzeitig anzuzeigen und die Mietsache zur Durchführung der Inspektionsarbeiten durch uns nach Absprache bereitzustellen;
c) notwendige Instandsetzungsarbeiten durch uns vornehmen zu lassen, wobei der Mieter die Kosten zu tragen hat, es sei denn, der Mieter hat nachweislich jede gebotene Sorgfalt beachtet,
d) die Mietsache nach Gebrauch an einem sicheren, umschlossenen Ort zu verwahren und somit vor dem Zugriff unbefugter Dritter bestmöglich zu schützen;
e) bei Ablauf der Mietzeit die Mietsache an uns in ordnungsgemäßem, gereinigtem, betriebsfähigem, vollgetanktem und komplettem Zustand zurückzugeben.
7. Kontrollrecht:
7.1. Wir sind berechtigt, die Einhaltung des Vertrages durch den Mieter, insbesondere hinsichtlich Benützungsart und –dauer sowie Instandhaltung und Wartung des Mietgegenstandes jederzeit an Ort und Stelle zu überprüfen. Der Mieter hat uns zu diesem Zweck Zutritt zu gewähren.
7.2. Die Rücknahme der Mietsache durch uns erfolgt unter dem Vorbehalt einer voll- ständigen Überprüfung des ordnungsgemäßen Zustandes.
7.3. Die Kosten der zur Behebung der von uns festgestellten Mängel und Beschädigung sowie der Arbeiten für Nachholung von Wartung und Pflege trägt der Mieter, außer er weist nach, dass er seinen Verpflichtungen gemäß Punkt 6. vollständig nachgekommen ist.
8. Pflichten des Mieters:
8.1. Dem Mieter ist es nicht gestattet, Dritten Rechte aus diesem Vertrag abzutreten oder Rechte irgendwelcher Art an der Mietsache einzuräumen.
8.2. Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen Rechte an der Mietsache geltend machen, ist der Mieter verpflichtet, uns hievon unverzüglich unter Beifügung des Pfändungsprotokolls durch Einschreibebrief zu benachrichtigen und den Dritten von dem bestehenden Mietvertrag in Kenntnis zu setzen.
8.3. Verstößt der Mieter gegen die vorstehenden Bestimmungen, so ist er in jedem Fall verpflichtet, die Kosten für eine Wiedererlangung des Gerätes zu tragen, darüber hinaus im Falle der Unmöglichkeit der Rückgabe Schadenersatz bis zur Höhe des Wiederbeschaffungspreises eines gleichwertigen Gerätes zu leisten. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadenersatzanspruches bleibt vorbehalten.
8.4. Beschädigungen, Verlust oder Untergang der Mietsache, gleich aus welchem Grund, sind uns vom Mieter unverzüglich zu melden. Bei Diebstahl oder vorsätzlicher Sachbeschädigung ist eine Anzeige bei der Polizei zu erstatten und uns gegenüber nachzuweisen.
8.5. Der Mieter haftet für Beschädigungen, den Verlust oder den Untergang der Mietsache, es sei denn, dass er diese Ereignisse nicht zu vertreten hat.
8.6. Hat der Mieter eines dieser Ereignisse zu vertreten, so ist er verpflichtet, im Falle des Verlustes oder des Unterganges der Mietsache Schadenersatz in Höhe des Wiederbeschaffungspreises eines gleichwertigen Gerätes zu leisten; diese Ersatzpflicht besteht auch, wenn der Umfang der Beschädigung einem wirtschaftlichen Totalverlust gleichkommt. Darüber hinaus hat der Mieter im Falle von Beschädigungen die Kosten für deren Behebung zu erstatten.
8.7. Die bis zum vertraglich vorgesehenen Mietende ausstehenden Mietraten sind vom Mieter weiter zu bezahlen.
9. Versicherung:
9.1. Der Mieter ist verpflichtet, auf eigene Kosten für die Mietsache eine Maschinen- und Kasko-Versicherung zum Neuwert für die Dauer der Mietzeit abzuschließen und uns auf Anforderung nachzuweisen. Der Mieter tritt seine Rechte gegen den Versicherer zur Sicherung unserer Forderungen an uns ab und zeigt die Abtretung dem Versicherer an.
9.2. Der Mieter hat die Möglichkeit, für Mietsachen ab einem Neuwert von
€ 1.000 eine Maschinen- und Kasko-Versicherung über uns abzuschließen.
a) Die Mietsache ist dann gegen unvorhergesehene Schäden wie Brand, Explosion, Vandalismus wie auch gegen Maschinenbruch und Abhandenkommen durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl und Raub versichert. Zubehör und Ersatzteile sind mitversichert, wenn sie unter Verschluss verwahrt oder an der Mietsache befestigt sind
b) Ausgenommen vom Versicherungsschutz sind Schäden, die vom Mieter oder seinen Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht werden.
c) Die vom Mieter zu leistende Prämie für die Versicherung beträgt 5,5 % der vereinbarten Nettomiete für die betreffende Mietsache.
d) Der Mieter hat einen Selbstbehalt von € 950,-- im Schadensfall zu tragen. Für Diebstahlschäden gilt bei Mietsachen bis € 10.000,-- Neuwert und für solche Mietsachen, die in Nicht-EU-Staaten eingesetzt werden (ohne Summenbegrenzung), immer ein Selbstbehalt von 25 %, mindestens € 950,--.
e) Über weitere Einzelheiten der vorgenannten Versicherung gibt unsere Kurzinformation zur Versicherung Auskunft, die zusammen mit dem Mietvertrag über- geben wird.
10. Vertragskündigung:
Wir sind zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt, wenn
10.1. der Mieter mit der Bezahlung einer Mietrechnung oder mit sonstigen Zahlungsverpflichtungen aus einem anderen, mit uns getätigten Rechtsgeschäft ganz oder teil- weise länger als 10 Tage in Verzug ist;
10.2. über das Vermögen des Mieters die Einleitung eines Insolvenzverfahrens beantragt oder ein solches eröffnet wird oder eine Zurückweisung mangels kostendeckenden Vermögens erfolgt;
10.3. gegen den Mieter gerichtliche Exekutionsmaßnahmen wegen Verletzung von Zahlungspflichten eingeleitet werden;
10.4. der Mieter die übernommenen Vertragsverpflichtungen gröblich verletzt.
11. Datenschutzbestimmungen:
11.1 Auftragsbezogene Kundendaten werden über EDV gespeichert, statistisch bearbeitet und intern an unsere Verkaufs- und Servicemitarbeiter übermittelt, wozu der Mieter mit Auftragsunterzeichnung seine Einwilligung gibt. Die vertrauliche Behandlung dieser Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes ist gewährleistet.
11.2 Ein Teil unserer Mietgegenstände ist mit Ortungsmodulen ausgestattet. Der Mieter erklärt sich mit der Aufzeichnung von ortsbezogenen Daten über Maschinennutzung und Bewegung mit Unterzeichnung des Mietvertrages/Lieferscheins einverstanden. Der Mieter wiederum verpflichtet sich, alle einschlägigen datenschutzrechtlichen und arbeitsrechtlichen Bestimmungen hinsichtlich seiner Mitarbeiter und anderer Nutzer der Maschinen einzuhalten, auf die technischen Möglichkeiten des Moduls bzw. die Datenerhebung, -erfassung und -speicherung hinzuweisen und das Einverständnis hierzu einzuholen. Er stellt uns diesbezüglich im Falle einer Inanspruchnahme Dritter von jeder Haftung frei.
12. Sonstige Bestimmungen:
12.1. Abweichende Vereinbarungen oder Ergänzungen vorstehender Bedingungen bedürfen der Schriftform.
12.2. Der Mieter hat dafür zu sorgen, dass die am Mietgegenstand angebrachten Beschriftungen und Kennzeichen, insbesondere Eigentümerschild, Herkunftsbezeichnung, Gerätenummer, unbeschädigt und gut sichtbar bleiben.
12.3. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes steht dem Mieter nicht zu, jede Aufrechnung von allfälligen Forderungen des Mieters gegen unsere Forderungen wird ausdrücklich ausgeschlossen, sofern nicht schriftlich Gegenteiliges vereinbart wird.
12.4. Erfüllungsort sowie Gerichtsstand für allfällige Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist Feldkirchen, sofern nicht zwingende gesetzliche Bestimmun- gen des Konsumentenschutzgesetzes entgegenstehen.
Wir sind für Sie da:
MO – FR: 7.00 - 12.00 & 13.00 - 18.00 Uhr
SAMSTAG: 7.00 - 12.00 Uhr
Natascha Alexandra Pozewaunig
Büro:
Unterberg 11/2
9560 Feldkirchen
Tel.: 0650 / 52 86 622 oder: 0650 / 31 35 778
Maschinenstandort:
Emil-von-Behring-Straße
9500 Villach